Biersteuerverordnung (BierStV)
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes

Ausfertigungsdatum: 05.10.2009


§ 24 BierStV Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern

(1) Für Beförderungen von Bier unter Steueraussetzung in Betriebe von Verwendern (§ 23a Absatz 1 des Gesetzes) hat der Steuerlagerinhaber als Versender aus seinem Steuerlager im Steuergebiet oder der registrierte Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet das Begleitdokument zu verwenden. Anstelle des Begleitdokuments kann der Versender ein Handelsdokument verwenden, das alle in dem Begleitdokument enthaltenen Angaben aufweist. Er hat das Handelsdokument mit der Aufschrift

„Begleitdokument für
die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger
Waren unter Steueraussetzung“

zu kennzeichnen.

(2) Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer des Bieres hat die Ausfertigungen zwei bis vier während der Beförderung mitzuführen.

(3) Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung vorzulegen. Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der bestätigte Rückschein ist vom Verwender spätestens binnen zwei Wochen nach dem Empfang des Bieres an den Versender zurückzusenden. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt.

(4) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für den Versender zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) auf Antrag des Versenders zulassen, dass dieser anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 für das in einem Kalendermonat an denselben Verwender abgegebene Bier eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern und der Biermengen nach Steuerklassen dem Verwender bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift

„Unversteuertes Bier“

begleitet werden. Der Verwender hat die Erstausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Das zuständige Hauptzollamt bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf der zweiten Ausfertigung. Der Verwender hat die bestätigte Sammelanmeldung als Rückschein spätestens zwei Wochen nach dem Versandmonat an den Versender zurückzuschicken. Die zurückgeschickte Sammelanmeldung hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen des Verfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der Vereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen, dass anstelle des Dokuments nach Absatz 1 Lieferscheine oder Rechnungen verwendet werden. Der Versender hat diese mit der Aufschrift

„Lieferschein/Rechnung für die
Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen
Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet“

zu kennzeichnen.

(6) Versender und Verwender haben auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts das Bier unverändert vorzuführen. Dabei kann das zuständige Hauptzollamt bei zu versendendem Bier Verschlussmaßnahmen anordnen.