(1) Einfuhr ist 
        
            - 1.
- 
                der Eingang von Bier aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, das Bier befindet sich beim Eingang in das Verbrauchsteuergebiet in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren; 
- 2.
- 
                die Entnahme von Bier aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an. 
        (2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind 
        
            - 1.
- 
                
                    beim Eingang von Bier im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder Drittgebieten: 
                     
                        - a)
- 
                            die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft, 
- b)
- 
                            die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex, 
- c)
- 
                            die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex, 
- d)
- 
                            alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren, 
- e)
- 
                            das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung 
 
                    und die dazu ergangenen Vorschriften;
                 
- 2.
- 
                beim Eingang von Bier im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.