(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Amerikanische Faulbrut erloschen ist.
    
        (2) Die Amerikanische Faulbrut im Bienenstand gilt als erloschen, wenn 
        
            - 1.
- 
                alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder 
- 2.
- 
                
                    die an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes
                     
                        - a)
- 
                            verendet oder getötet und unschädlich beseitigt oder 
- b)
- 
                            behandelt worden sind und 
- c)
- 
                            die Untersuchung nach § 9 Abs. 2 einen negativen Befund ergeben hatund 
 
- 3.
- 
                die Entseuchung unter amtlicher Überwachung durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist. 
(3) Die Amerikanische Faulbrut im Sperrbezirk gilt als erloschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und die Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 einen negativen Befund ergeben haben.