(BHO)
Bundeshaushaltsordnung

Ausfertigungsdatum: 19.08.1969


§ 33 BHO Nachtragshaushaltsgesetze

Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II entsprechend anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.