(1) Grundlage für die Berechnung des Hafengeldes ist bei Wasserfahrzeugen, die Personenbeförderung gegen Entgelt durchführen, die Zahl der zugelassenen Fahrgäste. Bei anderen Wasserfahrzeugen sind als Bemessungseinheit zugrunde zu legen: 
        
            - 1.
- 
                bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969) nach der Anlage II des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65); 
- 2.
- 
                bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen; 
- 3.
- 
                bei Marinefahrzeugen, für die keine Schiffsmessbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Kubikmetern; 
- 4.
- 
                bei anderen Fahrzeugen, Geräten oder sonstigen Schwimmkörpern, die nicht vermessen oder nicht geeicht sind, das nach der Formel Länge zwischen den Loten x Breite x Tiefgang berechnete Volumen in Kubikmetern; 
- 5.
- 
                bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten Bemessungseinheiten oder Tonnen aller Fahrzeuge; 
- 6.
- 
                
                    die Länge in Metern über alles 
                     
                        - a)
- 
                            bei Fischereifahrzeugen, 
- b)
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                            bei Sportbooten, Vergnügungsfahrzeugen wie Kähnen, Jollen und sonstigen kleinen Wasserfahrzeugen, für die kein Schiffsmessbrief oder Eichschein ausgestellt ist. 
 
(2) Angefangene Bemessungseinheiten sind auf volle Einheiten aufzurunden.