Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung (BHfAbgV)
Verordnung über die Abgaben in den bundeseigenen Häfen im Geltungsbereich der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 27.10.2008


§ 2 BHfAbgV Abgaben

(1) Für die Benutzung des Hafens ist ein Hafengeld nach der Anlage zu entrichten.

(2) Wird der Hafen ausnahmsweise zum Umschlag oder zur Lagerung in Anspruch genommen, so bleibt die Entrichtung eines privatrechtlichen Entgeltes unberührt.