(BGSVVermG)
Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet

Ausfertigungsdatum: 20.12.1991


§ 14 BGSVVermG Nachfolge

Befugnisse und bei deren Auflösung noch nicht erledigte Aufgaben der Überleitungsanstalt Sozialversicherung und deren Geschäftsführers gehen auf den Präsidenten des Bundesversicherungsamtes über.