Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung (BGleiSV)
Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren

Ausfertigungsdatum: 25.11.2016


§ 1 BGleiSV Anwendungsbereich und Ziel

(1) Diese Verordnung trifft für Schlichtungsverfahren nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes Regelungen zur Geschäftsstelle, zur Besetzung, zum Verfahren, zu den Kosten des Verfahrens und zum Tätigkeitsbericht.

(2) Ziel ist, der Antragstellerin oder dem Antragsteller eines Schlichtungsverfahrens nach § 16 Absatz 2 oder 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes und dem Träger öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes (Beteiligte eines Schlichtungsverfahrens) eine rasche, einvernehmliche, außergerichtliche und unentgeltliche Streitbeilegung zu ermöglichen.