(BGenTGKostV)
Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz

Ausfertigungsdatum: 09.10.1991


§ 6 BGenTGKostV Übergangsregelung

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der §§ 1 bis 5 erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten worden ist.