(BGenTGKostV)
Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz

Ausfertigungsdatum: 09.10.1991


§ 5 BGenTGKostV Sonstige Gebühren

Bei anderen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sind an Gebühren zu erheben für

1.nicht einfache schriftliche Auskünfte50 bis 100 Euro,
2.Bescheinigungen und Beglaubigungen12,50 bis 150 Euro.