Ausfertigungsdatum: 09.10.1991
(1) Die Gebühr beträgt
1. | für die Genehmigung eines Antrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Gesetzes | 2 500 bis 15 000 Euro, |
2. | für die Genehmigung eines Antrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 des Gesetzes | 5 000 bis 30 000 Euro. |
(2) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr für die Genehmigung eines Antrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes bis auf 75 000 Euro, die Gebühr für die Genehmigung eines Antrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 des Gesetzes bis auf 150 000 Euro erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen ist.
(3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf 50 Euro reduziert werden.