(BGenTGKostV)
Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz

Ausfertigungsdatum: 09.10.1991


§ 1 BGenTGKostV Gebühren und Auslagen

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

(2) Als Auslagen werden vom Gebührenschuldner die in § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Auslagen erhoben.