(1) Kosten, die nicht bereits nach § 9 Absatz 1 Satz 2 in die Gebühr einbezogen sind, werden als Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für
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Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dolmetscher oder Übersetzer,
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Leistungen anderer Behörden und Dritter,
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Dienstreisen und Dienstgänge,
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Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung und
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Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt werden.
Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach den §§ 7, 8, 9 Absatz 4 oder 5, § 10 Absatz 2 bis 6 gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann bestimmt werden, dass
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bestimmte Auslagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht gesondert erhoben werden,
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auch andere als die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Auslagen gesondert erhoben werden; dies gilt nicht für einfache elektronische Kopien,
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Auslagen pauschal oder bis zu einem Höchstbetrag erhoben werden und
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Auslagen nicht oder nicht in voller Höhe erhoben werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.
(3) Für Auslagen gelten die §§ 4 bis 6, 9 Absatz 4 bis 6, § 10 Absatz 3 sowie die §§ 13 und 14 sowie die §§ 16 bis 21 entsprechend.