(1) Kosten, die nicht bereits nach § 9 Absatz 1 Satz 2 in die Gebühr einbezogen sind, werden als Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für 
        
            - 1.
- 
                Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dolmetscher oder Übersetzer, 
- 2.
- 
                Leistungen anderer Behörden und Dritter, 
- 3.
- 
                Dienstreisen und Dienstgänge, 
- 4.
- 
                Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung und 
- 5.
- 
                Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt werden. 
        Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach den §§ 7, 8, 9 Absatz 4 oder 5, § 10 Absatz 2 bis 6 gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.
    
    
        (2) Abweichend von Absatz 1 kann bestimmt werden, dass 
        
            - 1.
- 
                bestimmte Auslagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht gesondert erhoben werden, 
- 2.
- 
                auch andere als die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Auslagen gesondert erhoben werden; dies gilt nicht für einfache elektronische Kopien, 
- 3.
- 
                Auslagen pauschal oder bis zu einem Höchstbetrag erhoben werden und 
- 4.
- 
                Auslagen nicht oder nicht in voller Höhe erhoben werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist. 
(3) Für Auslagen gelten die §§ 4 bis 6, 9 Absatz 4 bis 6, § 10 Absatz 3 sowie die §§ 13 und 14 sowie die §§ 16 bis 21 entsprechend.