Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz (BEZNG)
Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen

Ausfertigungsdatum: 27.12.1993


§ 21 BEZNG Vermögensübergang

Liegenschaften des Bundeseisenbahnvermögens, die unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig sind, gehen auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mit dem Tag ihrer Eintragung in das Handelsregister über.