(BezeichnungsV)
Verordnung zur Bezeichnung der landesrechtlichen Vorschriften nach § 59 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 18.11.1971


§ 1 BezeichnungsV Zweck der Verordnung

Ausbildungsförderung wird nach Maßgabe des § 59 Abs. 3 des Gesetzes in Höhe des Förderungsbetrages geleistet, der durch einen am 30. September 1971 gültigen Bescheid auf Grund der in den §§ 2 bis 12 bezeichneten landesrechtlichen Vorschriften bewilligt worden ist.