(BewG§55Abs3/4DV)
Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 27.07.1967


§ 3 BewG§55Abs3/4DV

Die Hundertsätze für die Anteile der einzelnen Alters- oder Vorratsklassen an den Normalwerten werden einheitlich für alle Bewertungsgebiete in der aus Anlage 3 zu ersehenden Höhe festgesetzt.