(BewG)
Bewertungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 16.10.1934


Anlage 22 BewG (zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 4 Satz 2) Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1846)



Ein- und Zweifamilienhäuser70Jahre
Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser70Jahre
Wohnungseigentum70Jahre
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)70Jahre
Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude70Jahre
Bürogebäude/Verwaltungsgebäude60Jahre
Banken und ähnliche Geschäftshäuser60Jahre
Einzelgaragen/Mehrfachgaragen60Jahre
Kindergärten (Kindertagesstätten), Allgemeinbildende und Berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen50Jahre
Wohnheime/Internate, Alten-/Pflegeheime50Jahre
Kauf-/Warenhäuser50Jahre
Krankenhäuser, Tageskliniken, Ärztehäuser40Jahre
Gemeindezentren, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime40Jahre
Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen40Jahre
Sport-/Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder40Jahre
Tief-,Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports40Jahre
Betriebs-/Werkstätten, Industrie-/Produktionsgebäude40Jahre
Lager-/Versandgebäude40Jahre
Verbrauchermärkte, Autohäuser30Jahre
Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, u. Ä.30Jahre

Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.