Bewachungsverordnung (BewachV)
Verordnung über das Bewachungsgewerbe

Ausfertigungsdatum: 07.12.1995


§ 7 BewachV Haftungsbeschränkung

Der Gewerbetreibende darf die Haftung aus der Bewachungstätigkeit nur bis zur Mindesthöhe der Versicherungssumme (§ 6 Abs. 2 Satz 1) beschränken, soweit dies auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig ist. Für die Geltendmachung von Ansprüchen können Ausschlussfristen vereinbart werden.