Bewachungsverordnung (BewachV)
Verordnung über das Bewachungsgewerbe

Ausfertigungsdatum: 07.12.1995


§ 2 BewachV Zuständige Stelle

Die Unterrichtung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Die Unterrichtung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer erfolgen, die diese Unterrichtung anbietet. Sie können Vereinbarungen zur gemeinsamen Erledigung ihrer Aufgabe nach Satz 1 schließen.