Bewachungsverordnung (BewachV)
Verordnung über das Bewachungsgewerbe

Ausfertigungsdatum: 07.12.1995


§ 15 BewachV Unterrichtung der Gewerbeämter

In Strafsachen gegen Gewerbetreibende im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung und gegen Bewachungspersonal im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung sind, wenn der Tatvorwurf geeignet ist, Zweifel an der Eignung oder Zuverlässigkeit hervorzurufen, von den Staatsanwaltschaften und Gerichten folgende Informationen an die für die Überwachung des Bewachungsunternehmens zuständige Behörde zu richten:

1.
der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
2.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
3.
der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,
4.
die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung.