§ 64 BeurkG Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz
Dieses Gesetz gilt nicht für Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz.
Wir nutzen Cookies und Webtracking um unser Webangebot für Sie zu verbessern. Hier können Sie die Webtracking-Einstellungen ändern: Webtracking-Einstellungen