(BeurkG)
Beurkundungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 28.08.1969


§ 36 BeurkG Grundsatz

Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muß eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist.