(1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer
- 1.
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selbst beteiligt ist oder durch einen Beteiligten vertreten wird,
- 2.
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aus einer zu beurkundenden Willenserklärung einen rechtlichen Vorteil erlangt,
- 3.
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mit dem Notar verheiratet ist,
- 3a.
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mit ihm eine Lebenspartnerschaft führt oder
- 4.
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mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war.
(2) Als Zeuge soll bei der Beurkundung ferner nicht zugezogen werden, wer
- 1.
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zu dem Notar in einem ständigen Dienstverhältnis steht,
- 2.
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minderjährig ist,
- 3.
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geisteskrank oder geistesschwach ist,
- 4.
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nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen vermag,
- 5.
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nicht schreiben kann oder
- 6.
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der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist; dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 2, wenn der Zeuge der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig ist.