(BeurkG)
Beurkundungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 28.08.1969


§ 20 BeurkG Gesetzliches Vorkaufsrecht

Beurkundet der Notar die Veräußerung eines Grundstücks, so soll er, wenn ein gesetzliches Vorkaufsrecht in Betracht kommen könnte, darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.