(BeurkG)
Beurkundungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 28.08.1969


§ 18 BeurkG Genehmigungserfordernisse

Auf die erforderlichen gerichtlichen oder behördlichen Genehmigungen oder Bestätigungen oder etwa darüber bestehende Zweifel soll der Notar die Beteiligten hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.