(BetrVGDV1WO)
Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)

Ausfertigungsdatum: 11.12.2001


§ 25 BetrVGDV1WO Stimmabgabe

Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin oder der Wähler

1.
den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in dem Wahlumschlag verschließt,
2.
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und
3.
den Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.
Die Wählerin oder der Wähler kann unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person des Vertrauens verrichten lassen.