(BetrVGDV1WO)
Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)

Ausfertigungsdatum: 11.12.2001


§ 19 BetrVGDV1WO Aufbewahrung der Wahlakten

Der Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.