§ 3 BetrPrämDurchfGZuckV Faktoren für die zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge
Die Faktoren nach § 5 Abs. 4a Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes werden
1.
für das Jahr 2007 und das Jahr 2008 auf jeweils 0,3138 und
2.
für das Jahr 2009 auf 0,1678
festgesetzt.
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