Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

Ausfertigungsdatum: 19.12.1974


§ 30h BetrAVG

§ 20 Absatz 1 gilt für Entgeltumwandlungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 29. Juni 2001 erteilt werden.