(1) Im Prüfungsbereich Betonfertigteile soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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Betonfertigteile zu zeichnen,
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Treppenkonstruktionen zu entwerfen,
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die Herstellung von Spannbeton zu beschreiben,
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Mängel zu beschreiben und mögliche Ursachen zu erkennen,
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Betonfertigteile auszubessern und
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Besonderheiten bei der Herstellung von Betonfertigteilen und Betonwaren zu erläutern.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.