(1) Im Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
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Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen,
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Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern,
- 3.
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Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonderbetone zu erläutern,
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Betonprüfungen zu beschreiben und
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Oberflächenbearbeitung und -gestaltung zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.