(1) Im Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen, 
- 2.
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                Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern, 
- 3.
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                Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonderbetone zu erläutern, 
- 4.
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                Betonprüfungen zu beschreiben und 
- 5.
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                Oberflächenbearbeitung und -gestaltung zu beschreiben. 
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
    (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.