Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
- 1.
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leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura,
- 2.
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Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind,
- 3.
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Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, oder
- 4.
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leitende Angestellte eines auch außerhalb Deutschlands tätigen Unternehmens für eine Beschäftigung auf Vorstands-, Direktions- oder Geschäftsleitungsebene oder für eine Tätigkeit in sonstiger leitender Position, die für die Entwicklung des Unternehmens von entscheidender Bedeutung ist.