Beschäftigungsverordnung (BeschV)
Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

Ausfertigungsdatum: 06.06.2013


§ 4 BeschV Leitende Angestellte und Spezialisten

Die Zustimmung kann erteilt werden für

1.
leitende Angestellte und andere Personen, die zur Ausübung ihrer Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen, eines im Inland ansässigen Unternehmens für eine qualifizierte Beschäftigung in diesem Unternehmen oder
2.
leitende Angestellte für eine Beschäftigung in einem auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründeten deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmen.
Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt.