Die Zulassungsprüfung nach § 11 des Gesetzes umfasst die Prüfung
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der vorgesehenen Bezeichnung der Munition,
- 2.
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der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf der kleinsten Verpackungseinheit,
- 3.
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der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Patrone oder Kartusche,
- 4.
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der Maßhaltigkeit,
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des Gasdruckes oder an dessen Stelle im Falle fehlender Vorgabe oder erheblicher messtechnischer Schwierigkeiten der entsprechenden Vergleichswerte,
- 6.
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des Aufbaus der Patronen, der Geschwindigkeit und des Impulses der Schrote bei Stahlschrotpatronen,
- 7.
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der Funktionssicherheit.