Ausfertigungsdatum: 07.03.1950
(1) Bei in Berlin (West) belegenen Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen sowie bei Ausbauten und Erweiterungen an in Berlin (West) belegenen Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen ist § 7b Abs. 1 bis 6 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß
(2) Werden Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen, die mindestens 3 Jahre nach ihrer Fertigstellung zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen, in Berlin (West) im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnungsbau vor dem 1. Januar 1987 hergestellt, kann der Bauherr an Stelle der in Absatz 1 bezeichneten erhöhten Absetzungen abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes im Jahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Jahren erhöhte Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert der Herstellungskosten vornehmen. Von dem Jahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen werden können, spätestens vom dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahr an, sind die Absetzungen für Abnutzung nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz zu bemessen. § 7b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 7b Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß
(3) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 2 Sätze 1, 3 und 4 können auch für Ausbauten und Erweiterungen an einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswohnung in Berlin (West) in Anspruch genommen werden, wenn
(4) Geht das Eigentum an einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswohnung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 innerhalb von 3 Jahren nach der Fertigstellung vor dem 1. Januar 1987 auf eine natürliche Person (Ersterwerber) oder nach einem Zwischenerwerb auf eine natürliche Person (Zweiterwerber) über, gilt Absatz 2 entsprechend für den Ersterwerber oder den Zweiterwerber, wenn
(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 findet § 7b Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung auf in Berlin (West) belegene Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen, die ein Steuerpflichtiger im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor dem 1. Januar 1987 anschafft oder herstellt, wenn der Steuerpflichtige oder dessen Ehegatte, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, im Zusammenhang mit der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit oder einer selbständigen oder nichtselbständigen Arbeit in Berlin (West) zugezogen ist und die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 erfüllt. Die Anschaffung oder Herstellung muß innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit oder der selbständigen oder nichtselbständigen Arbeit erfolgen. Satz 1 gilt nur für Veranlagungszeiträume, in denen der Steuerpflichtige oder dessen Ehegatte, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder die Eigentumswohnung selbst bewohnt.