(1) Im Prüfungsbereich „Lagerstätte“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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geologische und gebirgsmechanische Gegebenheiten zu beschreiben,
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Verfahren zur Lagerstättenerschließung zu unterscheiden,
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Betriebsmittel zur Hohlraumerstellung auszuwählen und deren Auswahl zu begründen,
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Unterlagen für die Infrastruktur auszuwerten und
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Massen-, Druck-, Flächen- und Volumenberechnungen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll eine ganzheitliche Aufgabe schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.