(1) Im Prüfungsbereich „Lagerstätte“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                geologische und gebirgsmechanische Gegebenheiten zu beschreiben, 
- 2.
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                Verfahren zur Lagerstättenerschließung zu unterscheiden, 
- 3.
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                Betriebsmittel zur Hohlraumerstellung auszuwählen und deren Auswahl zu begründen, 
- 4.
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                Unterlagen für die Infrastruktur auszuwerten und 
- 5.
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                Massen-, Druck-, Flächen- und Volumenberechnungen durchzuführen. 
(2) Der Prüfling soll eine ganzheitliche Aufgabe schriftlich bearbeiten.
    (3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.