(BergtechAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

Ausfertigungsdatum: 04.06.2009


§ 2 BergtechAusbV Dauer und Struktur der Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einer der Fachrichtungen Tiefbautechnik oder Tiefbohrtechnik.