(1) Im Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Bergrecht“ soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
- 
                bohrtechnische und bergbaulogistische Prozesse unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen zu analysieren und zu bewerten, 
- 2.
- 
                Prozesse zu dokumentieren, 
- 3.
- 
                Störungen im Bohrprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten, 
- 4.
- 
                bohrtechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen, 
- 5.
- 
                technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen, 
- 6.
- 
                technische Unterlagen anzuwenden, 
- 7.
- 
                Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten, 
- 8.
- 
                Transport- und Fördermittel auszuwählen, 
- 9.
- 
                bei bohrtechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren, 
- 10.
- 
                Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und 
- 11.
- 
                Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden. 
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
    (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.