(1) Im Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Bergrecht“ soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist,
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bohrtechnische und bergbaulogistische Prozesse unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen zu analysieren und zu bewerten,
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Prozesse zu dokumentieren,
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Störungen im Bohrprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten,
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bohrtechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,
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technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen,
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technische Unterlagen anzuwenden,
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Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten,
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Transport- und Fördermittel auszuwählen,
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bei bohrtechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren,
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Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und
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Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.