Ausfertigungsdatum: 23.10.1951
(1) Der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte einer Bergarbeiterwohnung darf diese Wohnung nach Bezugsfertigkeit oder nach Freiwerden nur einem Wohnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c vermieten oder sonst zum Gebrauch überlassen, der ihm vor der Überlassung eine Bescheinigung über das Vorliegen dieser Voraussetzungen übergibt. Die Bescheinigung wird auf Antrag von der Stelle erteilt, die von der Landesregierung bestimmt wird. Die Bescheinigung gilt für die Dauer eines Jahres. Die Frist beginnt am Ersten des auf die Ausstellung der Bescheinigung folgenden Monats.
(2) Eine Bergarbeiterwohnung kann auch einem Wohnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe d oder einem Nichtwohnungsberechtigten vermietet werden,
(3) Die Eigentümer von Bergarbeiterwohnungen und die sonstigen Verfügungsberechtigten können die Wohnungen an Wohnungsuchende, die wohnungsberechtigt im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe d oder nicht wohnungsberechtigt sind, vermieten oder überlassen, wenn ein örtlicher Wohnungsbedarf für Wohnungsberechtigte nicht mehr vorhanden ist, namentlich wenn in zumutbarer Entfernung von den Bergarbeiterwohnungen eine Gelegenheit zur Beschäftigung im Kohlenbergbau wegfällt.
(4) Die Zweckbindung nach § 5 schließt nicht aus, daß die Einliegerwohnung in einer Kleinsiedlung oder in einem Eigenheim ausnahmsweise an einen Wohnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe d oder einen Nichtwohnungsberechtigten vermietet wird oder der Wohnungsinhaber einen Teil seiner Wohnung an einen Wohnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe d oder einen Nichtwohnungsberechtigten untervermietet oder überläßt.