(1) Zur Ermittlung des Bodenwerts sind Erhebungen anzustellen über
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die örtliche Lage, die Größe und den Zuschnitt des Grundstücks,
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die Art und das Maß der baurechtlich festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten und die tatsächliche Nutzung,
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die Art und Beschaffenheit der Zuwegungen,
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die wichtigsten wirtschaftlichen und verkehrstechnischen Verbindungen,
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die Anschlussmöglichkeiten an Versorgungsleitungen und Kanalisation,
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die noch anfallenden Erschließungsbeiträge und
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vorhandene Richtwerte und Vergleichspreise.
(2) Der Bodenwert ist nach Quadratmetern der Grundstücksfläche anzusetzen. Bei der Ermittlung des Bodenwerts darf keine höherwertige Nutzung als zulässig zugrunde gelegt werden.