(1) Zur Ermittlung des Bodenwerts sind Erhebungen anzustellen über 
        
            - 1.
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                die örtliche Lage, die Größe und den Zuschnitt des Grundstücks, 
- 2.
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                die Art und das Maß der baurechtlich festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten und die tatsächliche Nutzung, 
- 3.
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                die Art und Beschaffenheit der Zuwegungen, 
- 4.
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                die wichtigsten wirtschaftlichen und verkehrstechnischen Verbindungen, 
- 5.
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                die Anschlussmöglichkeiten an Versorgungsleitungen und Kanalisation, 
- 6.
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                die noch anfallenden Erschließungsbeiträge und 
- 7.
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                vorhandene Richtwerte und Vergleichspreise. 
(2) Der Bodenwert ist nach Quadratmetern der Grundstücksfläche anzusetzen. Bei der Ermittlung des Bodenwerts darf keine höherwertige Nutzung als zulässig zugrunde gelegt werden.