(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
-
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
-
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
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Planen und Vorbereiten von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen,
- 2.
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Einsetzen von betrieblicher und technischer Kommunikation,
- 3.
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Herstellen von Bauteilen für Apparate, Behälter und Rohrleitungssysteme,
- 4.
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Herstellen, Montieren und Demontieren von Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen,
- 5.
-
Durchführen von Arbeits- und Schutzmaßnahmen,
- 6.
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Behandeln und Schützen von Oberflächen,
- 7.
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und
- 8.
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Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
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Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
- 4.
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Umweltschutz.