(1) Im Prüfungsbereich Instandhaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
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Störungen zu analysieren, Fehler zu suchen und Ursachen festzustellen,
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technische Unterlagen sowie Daten abzugleichen und auszuwerten,
- 3.
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Instandhaltungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren,
- 4.
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Prüfverfahren zur Wiederinbetriebnahme auszuwählen und durchzuführen und
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Abnahmen durchzuführen und zu dokumentieren.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.