(1) Im Prüfungsbereich Instandhaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                Störungen zu analysieren, Fehler zu suchen und Ursachen festzustellen, 
- 2.
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                technische Unterlagen sowie Daten abzugleichen und auszuwerten, 
- 3.
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                Instandhaltungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren, 
- 4.
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                Prüfverfahren zur Wiederinbetriebnahme auszuwählen und durchzuführen und 
- 5.
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                Abnahmen durchzuführen und zu dokumentieren. 
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
    (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.