(1) Im Prüfungsbereich Anlagentechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                Fertigungsverfahren nach Verwendungszweck auszuwählen, die Auswahl zu begründen und Abwicklungen zu konstruieren, 
- 2.
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                fertigungs- und verfahrenstechnische Einflussgrößen bei der Herstellung und beim Betrieb zu berechnen und zu beurteilen, 
- 3.
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                den Einfluss von Medien hinsichtlich ihres Verwendungszwecks sowie hinsichtlich ihrer physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Anlagenbau zu berücksichtigen und zu bewerten, 
- 4.
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                Mess-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen auszuwählen, die Auswahl zu begründen sowie Einbauvorschriften zu berücksichtigen und 
- 5.
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                Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Umweltschutz anzuwenden. 
        (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: 
        
            - 1.
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                Behälterbau, 
- 2.
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                Apparatebau und 
- 3.
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                Rohrleitungsbau. 
(3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
    (4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.