(1) Steht einem Berechtigten auf Grund der Änderungen in Artikel I Nr. 1, 2, 3, 10, 87 und 94 dieses Gesetzes erstmalig ein Anspruch auf Entschädigung zu, so kann er einen Antrag auf Entschädigung bis zum 30. September 1966 stellen. Das gleiche gilt, soweit auf Grund der Änderungen in Artikel I Nr. 6, 11 bis 93 dieses Gesetzes ein einzelner Anspruch auf Entschädigung erstmalig begründet wird.(2) § 189 Abs. 2 und 3, § 189a Abs. 2, §§ 189b und 190a
BEG finden entsprechende Anwendung; jedoch können Ansprüche, die dem Berechtigten bereits nach bisherigem Recht zugestanden haben, auf Grund des Absatzes 1 nicht geltend gemacht werden.(3) In den Fällen des Absatzes 1 steht die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer früheren Entscheidung einer neuen Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigung nicht entgegen.(4) Absätze 1 bis 3 finden in den Fällen des Artikels I Nr. 21 Buchstabe a, 32, 105, 111, 112 und 113 entsprechende Anwendung.(5) In den Fällen des Artikels I Nr. 21 Buchstabe a endet die Antragsfrist frühestens 6 Monate nach Verkündung der gemäß § 42 Abs. 2
BEG zu erlassenden Rechtsverordnung.