Ausfertigungsdatum: 27.03.2008
(1) Neben den Gebühren werden vom Gebührenschuldner Auslagen entsprechend § 10 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben.
(2) Neben den Gebühren und den Auslagen nach Absatz 1 werden vom Gebührenschuldner Auslagen für Vergütungen von natürlichen oder juristischen Personen erhoben, die an der Erfüllung der Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes mitwirken. § 7h Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ist zu beachten.