Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes

Ausfertigungsdatum: 27.03.2008


§ 5 BEGebV Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen

Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.