(BEG§172DV 58)
Achtundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes


Ausfertigungsdatum: 10.11.2016

Eingangsformel

Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel V Nummer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2015

(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2015 – jeweils gerundet –:

in den Ländern (außer Berlin)214 183 877 Euro,
in Berlin18 013 935 Euro,
insgesamt232 197 812 Euro.

(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –:

in den Ländern (außer Berlin)107 091 939 Euro,
in Berlin10 808 361 Euro,
insgesamt117 900 300 Euro.
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen – jeweils gerundet –:
in Nordrhein-Westfalen30 151 592 Euro,
in Bayern21 722 299 Euro,
in Baden-Württemberg18 388 166 Euro,
in Niedersachsen13 384 924 Euro,
in Hessen10 431 451 Euro,
in Rheinland-Pfalz6 851 059 Euro,
in Schleswig-Holstein4 836 941 Euro,
im Saarland1 684 741 Euro,
in Hamburg3 013 738 Euro,
in Bremen1 130 512 Euro,
in Berlin2 702 090 Euro,
insgesamt114 297 513 Euro.

(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils gerundet –:

Nordrhein-Westfalen19 231 537 Euro,
Bayern24 589 204 Euro,
Hessen11 785 656 Euro,
Rheinland-Pfalz61 712 950 Euro,
Berlin15 311 845 Euro,
insgesamt132 631 192 Euro.

(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab – jeweils gerundet –:

Baden-Württemberg2 622 908 Euro,
Niedersachsen4 575 889 Euro,
Schleswig-Holstein4 229 661 Euro,
Saarland919 331 Euro,
Hamburg1 638 070 Euro,
Bremen745 034 Euro,
insgesamt14 730 893 Euro.

(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.


§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.


Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.