Ausfertigungsdatum: 18.09.1953
(1) Der verfolgte Angehörige des öffentlichen Dienstes (§§ 1, 2, 2a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes) hat Anspruch auf Entschädigung für die Zeit vor dem 1. April 1950, wenn ihm auf Grund einer der folgenden Maßnahmen Bezüge entgangen sind:
(2) Als Entlassung, vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, Vorenthaltung der Versorgungsbezüge oder Entziehung der Lehrbefugnis im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Maßnahmen, welche die gleiche Folge kraft Gesetzes gehabt haben. Als Entlassung gelten ferner bei verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes in den in § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes erwähnten Gebieten die Ablehnung der Weiterverwendung und bei Verfolgten, deren Dienstverhältnis mit der Ablegung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung geendet hat, die Nichtübernahme als außerplanmäßiger Beamter.
(3) §§ 1 bis 14, 64 finden Anwendung.