Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Ausfertigungsdatum: 18.09.1953


§ 65 BEG

Ein Schaden im beruflichen Fortkommen liegt vor, wenn der Verfolgte in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist.