Ausfertigungsdatum: 18.09.1953
(1) Soweit in diesem Gesetz oder in den nach § 184 Abs. 1 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für die Beweiserhebung durch die Entschädigungsbehörde §§ 355ff. der Zivilprozeßordnung sinngemäß. Eine Beeidigung durch die Entschädigungsbehörde findet nicht statt.
(2) Die Entschädigungsbehörde ist berechtigt, in entsprechender Anwendung des § 287 der Zivilprozeßordnung die Höhe eines Schadens zu schätzen.
(3) Der Entschädigungsbehörde ist Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Gebühren und Auslagen werden nicht erstattet, soweit die Rechts- und Amtshilfe im Inland geleistet wird.
(4) Die Entschädigungsbehörde kann insbesondere
(5) Im Falle des Absatzes 4 Nr. 2 gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis durch Parteivernehmung, über den Zeugenbeweis, über den Beweis durch Sachverständige und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden sinngemäß.